Kuren für Mutter/Vater/Kind und Pflegende

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Ihr Weg zur Kur
Lange gab es im Oberbergischen Kreis nur noch unsere evangelische Beratungsstelle für Mutter-Vater-Kind-Kur und Pflegende. Leider mussten nun auch wir dieses Beratungsangebot aus finanziellen Gründen zum Juli 2025 einstellen.
Unsere langjährige Beraterin Christine Lavrenchuk hat an dieser Stelle einige hilfreiche Informationen zusammengestellt, damit Sie Ihren Besuch bei Ihrem Hausarzt gut vorbereiten können. (Stand der Informationen: Juli 2025).
Ihr Hausarzt oder Ihre Hausärztin bespricht mit Ihnen, ob eine Kurmaßnahme für Sie in Frage kommt, welche Indikationen vorliegen und stellt die jeweilige Verordnung aus. Diese ist die Grundlage des Antrags bei Ihrer Krankenkasse.
1. Grundlegendes
Als Mutter/ Vater in Familienverantwortung haben Sie Anspruch auf eine Mütter-Kind/Mutter bzw. Vater-Kind/ Vater-Kur.
Dies gilt ebenso für Pflegende Angehörige, die eingetragene Pflegepersonen für die zu pflegende Person sind.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Die beschriebenen Kurmaßnahme können als Vorsorge oder Rehamaßnahme beantragt werden. Dies sind die jeweils rechtlichen Rahmenbedingungen dazu:
Mutter-Kind Vater-Kind | Mutter Vater | Pflegende Angehörige | |
Vorsorge | §§ 24 SGB V | §§ 24 SGB V | §§ 23 SGB V |
Rehabilitation | §§ 41 SGB V | §§ 41 SGB V | §§ 40 SGB V |
Häufige Gesundheitsprobleme:
Die Kurmaßnahme kann bewilligt werden, wenn Ihr Arzt (meist der Hausarzt) attestiert, dass bei Ihnen „ein Gesundheitsproblem vorliegt, das in direktem Zusammenhang mit der mütter-bzw. väterspezifischen Beanspruchung der Familienarbeit steht“.
Kurz gesagt: Wenn Sie als Mutter, Vater oder Pflegende Person, durch Ihre Arbeit in der Familie oder Pflege beansprucht sind, haben Sie Anspruch auf eine der oben genannten Maßnahmen. Schauen Sie doch einmal in die Flyer des Müttergenesungswerks, dort sind häufige Gesundheitsprobleme erwähnt, die Mütter, Väter und Pflegende haben: www.muettergenesungswerk.de/infomaterial
Veränderungen in Verordnungen:
Bitte beachten Sie, dass Sie in ärztliche Verordnungen selbstständig keinerlei Veränderungen vornehmen dürfen! Dies kann als Dokumentenfälschung angesehen werden.
Alle handschriftlichen Veränderungen/Hinzufügungen müssen mit dem Arztstempel und dessen Unterschrift versehen werden!
Fokus der Maßnahmen:
Fokus der Maßnahmen ist, Sie als Mutter, Vater, oder Pflegende wieder fit für Ihre Aufgaben innerhalb der Familie und Pflege zu machen.
Im Gegensatz dazu stehen die Maßnahmen der Rentenversicherung, der bekannten Reha. Dort geht es zusammengefasst darum Sie für Ihren Job wieder fit zu machen.
Es geht also beim Antrag auf Kur nicht um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit!
2. Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur
Verordnungen:
Als Mutter oder Vater in Familienverantworten können Sie mitsamt der Verordnung 64 eine Mutter-Kind bzw. Vater-Kind-Kur bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Sollte Ihr Kind(er) gesundheitliche Beeinträchtigungen haben, kann/sollte es Sie als behandlungsbedürftiges Kind begleiten. Dafür sollte der Kinderarzt dann die Verordnung 65 ausstellen.
Ihr Kind erhält in diesem Fall ebenfalls Behandlungen. Diese variieren stark, je nach Klinik. Erhält ihr Kind z.B. Ergotherapie zu Hause, bedeutet dies nicht, dass die Klinik dies zwingend anbietet. Welche Möglichkeiten die jeweilige Klinik hat, sollten Sie direkt bei der Klinik anfragen bzw. auch vorab prüfen lassen je nach Diagnose und Betreuungsaufwand.
Sollte Ihr Kind nicht behandlungsbedürftig sein und als Begleitkindmit in die Maßnahme kommen, benötigen Sie dafür keine Verordnung! Ihr Hausarzt kann in der Verordnung 64 ankreuzen, ob ihr Kind Behandlung bedarf oder nicht. Dies ist ausreichend, es besteht keine Notwendigkeit, einen weiteren Nachweis darüber zu erbringen.
Ihre Verordnungen sind ab Datum der Ausstellung sechs Monate lang gültig. Sollten Sie innerhalb dieses Zeitraums keinen Antrag stellen, müssten Sie die Verordnung neu ausstellen lassen.
Vorgehen:
Wenn Sie die Verordnung 64 und ggf. auch 65 vorliegen haben, können Sie diese bei Ihrer Krankenkasse einreichen und die Kurmaßnahme beantragen.
Die Krankenkasse hat drei Wochen zur Bearbeitung der Unterlagen Zeit und sollte sich danach bei Ihnen zurückmelden.
Sollte die Krankenkasse Ihren Antrag ablehnen wollen, muss ein Gutachten des Medizinischen Dienstes angefordert werden, um dies objektiv zu beurteilen. In diesem Fall hätte die Krankenkasse fünf Wochen Zeit, um Ihnen eine Rückmeldung auf Ihren Antrag zu geben.
Die Bewilligung der Krankenkasse ist zurzeit häufig zwölf Monate lang gültig. Die Kurmaßnahmen müssen innerhalb dieses Zeitraums angetreten werden.
Daher ist es ratsam, schon vor der Antragsstellung nach einer Kurklinik zu suchen und diese in Ihrem Antrag an die Krankenkasse mit zu erwähnen. Viele Kliniken sind weit im Voraus ausgebucht. So passiert es häufig, dass die Krankenkasse die Maßnahme zwar bewilligt, Sie aber keine Klinik mehr finden können. Daher empfiehlt sich das beschriebene Vorgehen.
3. „Familienkur“
Eine Familienkur gibt es nicht.
Es ist aber möglich, als Gesamtfamilie eine Kurmaßnahme wahrzunehmen, wenn zwei separate Anträge gestellt und die Kinder unter den Elternteilen „aufgeteilt“ werden (zeitgleiche Maßnahme).
Bei einer vierköpfigen Familie könnte dies zum Beispiel so aussehen:
- 1 Mutter-Kind-Kur Antrag mit 1 Kind in der Verordnung 64 (siehe Mutter-Kind-Kur)
- 1 Vater-Kind- Kur Antrag mit 1 Kind in der Verordnung 64 (siehe Vater-Kind-Kur)
Es muss immer mindestens 1 Kind pro Antrag aufgeführt werden. Bei größeren Familien würde dies dann entsprechend angepasst.
Familien mit 1 Kind können diese folglich nicht untereinander „aufteilen“. Eine gemeinsame Maßnahme mit beiden Elternteilen wäre in diesem Fall nicht möglich.
Einzige Ausnahme für eine gemeinsame parallele Maßnahme bei denen beide Elternteile und 1 Kind anreisen, wäre wenn ihr Kind eine Entwicklungsverzögerung hat oder z.B. einen Pflegegrad. In diesem Fall wünschen die darauf spezialisierten Kliniken sogar häufig, dass beide Elternteile anreisen, auch wenn Sie mit einem Kind anreisen.
4. Mutter-Kur und Vater-Kur
Für eine Mutter-/bzw. Vater-Kur, benötigen Sie ebenfalls die Verordnung 64 (siehe Mutter-Kind-Kur).
Da Sie diese Kurmaßnahme ohne Kinder wahrnehmen, fallen einige Punkte auf der 2. Seite der Verordnung weg.
Beim Vorgehen können Sie sich am beschriebenen Vorgeben für Mutter-/Vater-Kind-Kuren orientieren.
5. Kur für Pflegende Angehörige
Verordnungen
Bislang gibt es für Kuren für Pflegende Angehörige keine eigene Verordnung.
Sie sollten sich daher bei Ihrer Krankenkasse vor dem Arztbesuch informieren, welche Verordnung für eine Kur für Pflegende Angehörige nach §§ 23 SGB V (Vorsorge) bzw. §§ 40 SGB V (Rehabilitation) eingereicht werden soll. Meist handelt es sich um Vorsorgemaßnahmen.
Genutzt werden dafür die folgenden Verordnungen:
Hier finden Sie Muster der Verordnungen, in denen die entsprechenden Veränderungen vorgenommen wurden. Ihr Arzt sollte diese auf den Original-Verordnungen ebenfalls gemäß dem Beispiel vornehmen, die Verordnung dann stempeln und unterschreiben.
Besondere Vorsicht ist bei Verordnung 61 geboten: Diese Verordnung wird auch für Reha-Anträge über die Rentenversicherung genutzt. Damit Ihre Unterlagen nicht an die Rentenversicherung weitergeleitet werden, sollte vor allem auch Teil A der Verordnung nicht mit abgegeben werden.
Einige Krankenkassen fordern die Verordnung 61 auch bei Vorsorgemaßnahmen an. Ihr Arzt sollte hier deutlich machen, dass es sich um eine Vorsorgemaßnahme handelt (siehe Beispielverordnung).
Vorgehen:
In der Antragsstellung können Sie sich ebenfalls an dem beschriebenen Vorgehen für eine Mutter-/Vater-Kind-Kurmaßnahme orientieren.
Wichtig für Pflegende Angehörige ist: Hier gilt die Prämisse ambulant vor stationär!
In Ihrem Antrag muss deutlich werden, dass ambulant nicht genügend oder gar keine Hilfsangebote wahrgenommen werden können und somit eine stationäre Maßnahme notwendig ist. Ambulante Angebote können z.B. ja auch aufgrund des häufig sehr stark getakteten Alltags von Pflegenden gar nicht wahrgenommen werden.
6. Anträge von Privatversicherten
Sollten Sie privat versichert und/oder Beihilfe berechtigt sein, ist jeder Antrag individuell zu betrachten.
Für die Antragsstellung benötigen Sie ebenfalls eine Verordnung. Diesbezüglich können Sie sich an dem beschriebenen Vorgehen für eine Mutter-/Vater-Kind-Kurmaßnahme bzw. eine Kur für Pflegende Angehörige orientieren.
Kostenübernahme:
Welche Kosten einer Kurmaßnahme von Ihren Versicherungen übernommen werden, hängt von der Art des Tarifs ab, welchen Sie abgeschlossen haben. Bitte erkundigen Sie sich vor Antragsstellung bei der Beihilfestelle sowie Ihrer Privaten Versicherung, in welchem Umfang Kosten konkret übernommen werden. Es empfiehlt sich, sich dies vorab schriftlich bestätigen zu lassen!
Dies gilt insbesondere für die Übernahme der Kosten für die mitgenommenen Kinder (sowohl für behandlungsbedürftige als auch für Begleitkinder).
Beihilfe:
Die Beihilfe übernimmt für Ihre Kinder pro Tag jeweils 40€ (Stand Juli 2025). Der Tagessatz in den Kurkliniken liegt bei ca. 100€/ Tag / Person. Bitte fragen Sie die konkreten Tagessätze bei den jeweiligen Kliniken. Die restlichen ca. 60€ bleiben somit offen. Klären Sie daher vorher, ob Ihre private Versicherung diese übrigen Kosten übernimmt und lassen sich dies schriftlich bestätigen.
Die Bewilligungen der Beihilfe sind nur sechs Monate gültig. Was konkret bedeutet, dass Sie innerhalb dieses Zeitraumes die Kurmaßnahme antreten müssen. Da dies leider oft gar nicht möglich ist, da die Kliniken vorab schon so weit im Voraus ausgebucht sind, empfiehlt es sich, vor Antragsstellung eine geeignete Klinik zu finden und um die Vormerkung eines Kurplatzes zu bitten. Den Antrag bei der Beihilfe stellen Sie dann zeitlich mit einem Abstand. Für die Vormerkung benötigen Sie in jedem Fall die ärztliche Verordnung.
7. Widerspruch
Wurde Ihr Kurantrag von Ihrer Krankenkasse abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
Bevor die Krankenkasse eine Kurmaßnahme ablehnen kann, sollte diese ein Gutachten durch den medizinischen Dienst einholen. So kann durch eine objektive dritte Person entschieden werden, ob die Ablehnung berechtigt ist.
Sollten Sie also eine Ablehnung auf Ihren Antrag erhalten, könnten Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben folgenden Satz miteinbauen:
„Um eine nähere Begründung geben zu können, bitte ich Sie, mir das Gutachten des MDK zukommen zu lassen, welches in Zweifelsfällen, sprich einer Ablehnung, laut der Begutachtungsrichtlinie und deren Umsetzungsempfehlung, immer einzubringen ist.“
Oder wenn das Gutachten mitgeschickt wurde: „Eine nähere Begründung werde ich Ihnen in den nächsten Wochen zukommen lassen.“
Wenn Sie das Gutachten erhalten haben, können Sie anhand dessen Ihren Widerspruch begründen und ebenfalls auch den ausgefüllten Selbstauskunftsbogen beifügen. Die Anlage Kind zum Selbstauskunftsbogen ist für jedes Kind separat auszufüllen.
Sollte kein Gutachten erstellt worden sein, bitten Sie um eine Erstellung und fügen ebenfalls den Selbstauskunftsbogen für den Gutachter des MDK in einem separaten Umschlag mit bei.
8. Kliniksuche
Es gibt eine Vielzahl an Kliniken für alle oben beschriebenen Arten von Kuren. Auf der Seite des Müttergenesungswerkes können Sie über die Kliniksuche geeignete Klinken finden:
https://www.muettergenesungswerk.de/kliniken/kliniksuche
Beachten Sie, dass viele Kliniken eine Vorlaufzeit von bis zu 12 Monaten oder mehr (je nach Klinik) haben können für freie Termine.
In vielen Kliniken können erst Reservierungen nach erfolgter Kostenzusage durch die Krankenkasse erfolgen. In manchen Kliniken ist dies auch vorab möglich. Dies müssen Sie individuell erfragen.
Ihre Krankenkasse empfiehlt bei Bewilligung ggf. schon eine oder mehrere Klinken, an die Sie sich wenden können. Sollte in der Bewilligung darauf verwiesen werden, dass Sie sich selbst auf die Suche nach einer Klinik machen sollten, können Sie über den oben genannten Link eine Vielzahl von Klinken ausfindig machen.
Mit Ihrer Spende tragen Sie dazu bei, dass die vielfältigen diakonischen Aufgaben der evangelischen Kirche im Oberbergischen weitergeführt werden können.
Spendenkonto
Evangelischer Kirchenkreis An der Agger
DE16 3506 0190 1010 1060 16
Vermerk: Diakonie
Wenn Sie allgemeine Fragen zur Diakonie “Kirchenkreis An der Agger” haben, wenden Sie sich bitte an:
Regina Pflitsch
Auf der Brück 46
51645 Gummersbach
T: 0 22 61 7009-35
Regina.Pflitsch@~@ekir.de
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